Energieausweis

Energieausweis

Wir erstellen Ihnen gerne Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs.

Der Energieausweis ist Pflicht

Nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis auszustellen und diesem einem potentiellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer unverzüglich zugänglich zu machen. Ausgenommen sind hiervon lediglich kleine Gebäude bis 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler (§ 16 Abs. 5 EnEV). Bei Verkauf oder Neuvermietung ohne Energieausweis können hohe Bußgelder drohen.

Energiebedarf oder -verbrauch als Grundlage

Bei Neubau oder Änderung von Gebäuden und bei alten Bestandsgebäuden, welche nicht die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten, sind Energieausweise auf der Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen. Dazu sind die wesentlichen Ergebnisse der nach § 3 und § 4 EnEV erforderlichen Berechnungen anzugeben, sofern dies in den Mustern nach Anhang 6 bis 8 vorgesehen ist. Ein Energieausweis auf Grundlage des Energieverbrauchs kommt nur in Betracht, wenn es sich um ein bestehendes Gebäude handelt, das bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhält.

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